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Reifenplatzer

******r11 Paar
38 Beiträge
Themenersteller 
Reifenplatzer
Achtung !! Sehr Informativ !

Liebe Camper,

was ich hier berichte ich tatsächlich passiert und ich habe meine eigene Lehre raus gezogen !

Im August 2013 hatten wir auf dem Weg ins Urlaubsparadies einen Reifenplatzer.
WW war gerade 4 Monate alt.
• Reifen keine 1000 km gelaufen
• Reifendruck (4,3 bar) bei Fahrtantritt geprüft und noch einmal nach ca. 40 km
• nach 90 km dann der Reifenplatzer
• Orginale Reifen von Semperit (Conti)
• Reifen keine Schäden !!
• WW mit VK-Versicherung
• VK bezahlt nur, wenn eine "Beschädigung von außen eintritt"
• Schaden am WW 4000 €

Tja, nun dachte ich mir, alles klar, liegt doch am Hersteller! Wird doch kein Problem sein !

Weit gefehlt !!!

Nun holt man sich Informationen, liest im Internet, fragt Bekannte und Freunde,
geht zu Sachverständigen (die man kennt), Rechtsanwalt, TÜV, ...etc.

Ein Ablauf hätte so aussehen können :

• Rechtsanwalt verklagt den Händler auf Schadenersatz,
• Händler verweist an Hersteller F....,
• Hersteller verweist an Conti in Tschechien
• ein hin und her
• Gerichtsverfahren
• Gutachten auf eigene Kosten vorgestreckt
• Richter sagt eventuell : Vergleich / teilen der Kosten


Aber nun kommt der entscheidene Punkt !!

In der Felge waren ( zugelassen) Gummiventile !

Doch es gibt sehr viele Stimmen, besonders von Reifenfachhändlern,
die sagen,
ab 3,5 bar Reifendruck nur Metallventile benutzen *g*

Darum kann ich nur jedem raten, rüstet um auf Metallventile, wenn ihr mehr als 3,5 bar Reifenluftdruck fahrt !!
Klarer Vorteil, zumal diese noch eine abgedichtete Kappe haben.

Wer noch mehr wissen möchte, kann uns gerne anschreiben *zwinker*

liebe Grüße und Unfallfreie Fahrten.

PS: in einem Jahr gibt es in Deutschland ca. 3000 Reifenplatzer, nur an WW und
s.g. Sprinter ! Mercedes fährt an Sprintern nur Metallventile !!!
*********r7266 Paar
1.088 Beiträge
Ohne in details zu gehen, würde mich interessieren, wer zuletzt die 4000 Euro hat zahlen müssen.
Hoffentlich nicht ihr ...

Danke für den Tip mit den Metallventilen, muss ich doch moregen gleich mal schauen. Fahren ja über Silvester mit dem Wägelchen in den Schwarzwald.

LG Sascha
*******ink Paar
948 Beiträge
Schlecht gelaufen für euch, dass mit der VK Versicherung hätten wir euch sagen können und das keiner freiwillig den Schaden bezahlt.....

Seid ihr denn sicher, dass der Platzer nicht durch ein Metallteil verursacht wurde, dem ihr auf der Straße nicht mehr ausweichen konntet?

*********r7266:
Ohne in details zu gehen, würde mich interessieren, wer zuletzt die 4000 Euro hat zahlen müssen.
Hoffentlich nicht ihr ...

Wahrscheinlich doch
***er Mann
7.622 Beiträge
Also ich frage mich, wieso man die Reifen eines Wohnwagens auf 4,3bar aufpumpen muss.
Ich fahre mit meinem Tabbert 560 mit zulässigem Gesamtgewicht von 1600kg plus Übergewicht mit ca. 3,3 bar.

Was die Versicherung angeht: Bei VK zahlt doch eigentlich die Versicherung immer, es sei denn, es würde sich um Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit oder um Fahren unter Alkoholeinfluß handeln. Die Versicherung wird aber sicher versuchen, sich das Geld bei irgendjemanden zurückzuholen.

Das Fahrzeug hat mit den Ventilen, den Reifen und Felgen die allgemeine Betriebserlaubnis erhalten. Und die Versicherung hat das durch Vertragsakzeptanz abgenickt.

Wie das mit den 4.3bar aussieht, bin ich überfragt.
Metallventile
Hallo,
wir können ebenfalls Metallventile empfehlen. Diese haben kein Spiel und wackeln (scheuern) nicht. Ausserdem kann man je nach Felge auch kürzere Ventile einsetzen mit dem Vorteil, dass sie an keiner Bordsteinkante scheuern.

Bei uns hatte der Austausch den Hintergrund, dass wir das Reifendruckkontrollsystem "TireMoni" verwenden. Es sind dann ohnehin kürzere Metallventile vorgeschrieben, damit die Ventilkopfsensoren nicht über den Felgenrand hinausstehen.

*idee* Wir haben übrigens sehr gute Erfahrungen mit TireMoni (gibt's auch bei Berger) gemacht - man ist während der Fahrt permanent über alle Reifendrücke und auch die Reifentemperaturen informiert. Warnschwellwerte für jedes Rad sind programierbar - wir haben nicht nur den Wowa, sondern auch das Zugfahrzeug damit ausgerüstet. Entspannt reisen, weil man rechtzeitig abweichenden Luftdruck oder zu hohe Temperaturen (im Süden/im Hochsommer) erkennt.

Wir wünschen rundum allzeit GUTE FAHRT *fahr*
Huhu
also wir fahren ein Wohnmobil und laut Hersteller haben wir 5,5 bar auf den Reifen, sagen aber auch ganz klar zu unserer eigenen Sicherheit die Reifen kommen rechtzeitig runter.
******r11 Paar
38 Beiträge
Themenersteller 
Reifenplatzer
Hallo,

habe den Schaden nicht selbst bezahlt.
Zu jedem Reifen am WW gehört auch eine Tabelle bei welchem Reifen wieviel
Luftdruck drauf muß !
In meinem Fall 4,3 bar !!!

Und übrigen, in den Versicherungsunterlagen bzw. in den Bestimmungen
steht "glasklar" drin :
VK Schadensfall bei z.b Reifen =
es muß eine von außeneinwirkende Schädigung vor liegen !!!!
*******ink Paar
948 Beiträge
***er:
Was die Versicherung angeht: Bei VK zahlt doch eigentlich die Versicherung immer, es sei denn, es würde sich um Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit oder um Fahren unter Alkoholeinfluß handeln.

Nein, lies mal Deine AGB durch, da sind Reifenplatzer ausgeschlossen, wenn sie nicht durch äußere mechanische Einwirkung zu Stande gekommen sind.

So schützen sich Versicherungen vor überalterten Reifen, unkontrollierten/ungepflegten Reifen (zu wenig, zu viel Druck) usw.

Das steht eigentlich in den AGBs aller Versicherungen und betrifft ALLE Fahrzeuge, also auch eines Neuwagen.

Evtl. ist über die Sachmängelhaftung/Garantie was zu machen.
***_S Paar
766 Beiträge
Einfach mal
Für Dich ist einzig und alleine dein Händler zuständig. Er ist dein Vertragspartner und sonst niemand. Ich weiss nicht, wer dir hier was anderes erzählt hat. Wenn du jemanden verklagst, dann nur den Händler. Es gibt 2 Möglichkeiten, entweder es war Einwirkung von aussen, evtl durch ein Eisenteil oder es war Materialfehler. Bei ersterem zahlt die Vollkasko, bei 2. der Händler. Ausserdem muss innerhalb 6 Monaten der Händler Dir beweisen, dass es kein Gewährleistungsfall ist. Es ist Gewährleistung und nicht Garantie. Sollte der Händler beweisen, dass es an einem Gegenstand auf der Strasse gelegen hat, ist wieder die VK zuständig. Zu klären ist ausserdem, ob Folgeschaden bei Reifenschaden ausgeschlossen ist oder nur der Reifen selbst. Du hast sicher auch eine Rechtschutzversicherung, aber das ist doch für jeden drittklassigen Anwalt ein Heimspiel.
***_S Paar
766 Beiträge
Noch was
In jedem Fall muss der Gegner den Sachverständigen bezahlen. Ich als Händler würde mich hier sehr hüten, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen wegen der 4.000,--
***_S Paar
766 Beiträge
Dazu noch
Wenn das Ventil rausfliegt, ist das kein Reifenplatzer. Welch Schaden ist entstanden? Eigentlich passiert nicht viel, wenn bei einem Trailer Reifenplatzer hast. Auch bei einem 1achser, beim Tandem ohnehin nicht.
*****sin Paar
72 Beiträge
Mmmmhh
Wir wollten auch Reifen haben, die über 4,5 bar abkönnen. Die gab es allerdings nicht für unser WoMo. Vielleicht einmal auf den Reifen schauen, ob der wirklich 5,5 bar fahren darf - steht immer drauf. Dann würde mich der Hersteller und Typ wirklich interessieren *gg*.

Metallventile sind tatsächlich ab höheren Geschwindigkeiten, Drücken und/oder bei speziellen Felgenherstellern Pflicht.
Sind jetzt Gummiventile ab Werk verbaut gewesen ist noch einmal zu prüfen, was in der Bedienungsanleitung für ein Luftdruck vorgeschlagen steht. Ist der eingehalten und die Auslieferung war mit Gummiventilen, dann steht der Händler in der Haftung.

Ja, der Händler! Laut EU (und deutschen Recht) ist immer der Verkäufer der Garantie-Geber. Dieser hat evtl. eine Rückversicherung über den Hersteller, das interessiert aber den Kunden nicht. Ist übrigens bei allen Waren so (TV, Küchengeräte, ...). Also bitte nicht irreführen lassen: Euer Ansprechpartner ist immer der Verkäufer (so wird/würde es sicher auch Euer Anwalt handhaben).

Einzige Frage: Ihr sprecht von einem "Reifenplatzer" und dann von Gümmiventilen. Was ist nun wirklich passiert? War es ein Reifenplatzer, dann hat das Ventil nichts damit zu tun (also äußere Einwirkung = VK) - war es ein defektes (rausgedrücktes) Ventil, ist der Reifen nur ein Folgeschaden.

PS: Das eine ist der Reifendruck laut Tabelle. Aber das muss nicht immer das Ideal sein. Wichtig ist immer das Tragbild (nicht im Stand, sondern bei Fahrt). Ein Reifen "bläht" sich bei der Fahrt immer etwas auf, weshalb zu hoher Druck zur erhöhten Abnutzung der Reifenmitte führt. Ausserdem erwärmt sich der Reifen und die innere Luft, was zu ca. 0,2-0,3 bar Druckerhöhung führen kann. Deshalb fahre ich z.B. mit Gas-Füllung, da die Temperaturschwankung nicht zur Druckerhöhung beiträgt.

Sorry, wollte nicht klugsch.... (aber ich war jahrelang mit diesen Themen beschäftigt) *ggg*.

@***_S:
Ob Garantie oder Gewährleistung bestimmt eine Urkunde. Wenige Hersteller geben tatsächlich Garantie - dann braucht der Kunde nie etwas nachweisen.
Ist nichts weiter erwähnt oder das Wort "Gewährleistung" in der Urkunde, dann ist es Gewährleistung, die bei neuen Sachen 2 Jahre gilt. Richtig ist die Beweislastumkehr nach 6 Monaten (und das ist dann immer schwer).
***_S Paar
766 Beiträge
@spicystin
Sorry, das ist Unsinn. Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Sie kann in keinem Kaufvertrag unter Kaufmann und Privatkunden ausgeschlossen oder geändert werden. Sie gilt in der Regel für 2 Jahre. Garantie gibt der Hersteller, logischerweise mehr als 2 Jahre. Diese kann Bedingungen haben, zb. Jährliche Dichtheitsprüfung, oder der Käifer muss zu Weihnachten 20 Liegestützen absolvieren. Aber Gewährleistung und Garantie sind 2Paar Schuhe. Bei Garantie ist der Erzeuger der Ansprechpartner, also der Händler kann hier auf Hersteller verweisen.
***_S Paar
766 Beiträge
Ausserdem...
Wie überprüft man bei einem Reifenplatzer den Reifendruck? Der war doch genau so, wie vom Händler übernommen, oder *g*
*******ink Paar
948 Beiträge
da es wohl geregelt ist und der TE die 4000,- nicht zahlen muss, lohnt es nicht darüber zu streiten.
Übrigens muss die Herstellergarantie nicht länger als 2 Jahre sein, sie beinhaltet i.d.R. keine Beweislastumkehr nach 6 Mon., kann an Bedingungen geknüpft sein, etc.
*****sin Paar
72 Beiträge
Sorry, aber ...
Artikel - Info
Datum: 02.04.2008
In: Allgemeine Texte
Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau
GRAU Rechtsanwalt, Wiesbaden
D-65183 Wiesbaden
Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau


Gewährleistung und Garantie - Was sind die Unterschiede

Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Institute. Der nachfolgende Beitrag soll daher auf die Unterschiede aufmerksam machen und zu mehr Rechtssicherheit führen.

Gewährleistung (Mängelhaftung)

Die Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer haftet daher für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:

o Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),

o Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),

o Minderung (§ 441 BGB),

o Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich. Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.

Garantie ist keine Gewährleistung!

Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)

• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau
*****sin Paar
72 Beiträge
und ...
Zitat: Wie überprüft man bei einem Reifenplatzer den Reifendruck? Der war doch genau so, wie vom Händler übernommen, oder *g*

Korrekt *top*

Also: War das Ventil noch unbeschädigt in der Felge? Wenn ja, dann war es ein Reifenplatzer und die VK muss zahlen.
Wenn nein: Hilft nur noch Sachverständiger und evtl. RA
******168 Mann
91 Beiträge
Continental Vancam Camper
Hallo,
wir haben den Continental Vancam Camper Reifen ( 215/75R16C 116R 10P ) auf unserem Wohnmobil.
Laut Hersteller Continental und unserem Reifenhändler verträgt dieser Reifen 5,5bar und soll auch mit 5,5 bar gefahren werden.
***eg Paar
443 Beiträge
von spicysin und N_F_S
ist eigentlich alles gesagt worden, was die Rechtslage angeht (nochmal zur Erinnerung: ............nach Wahl des Käufers wird die Gewährleistung abgewickelt, also nix mit ...."wir dürfen nachbessern..." machen Händler nämlich sehr gerne. NUR: akzeptiere in die erste Nachbesserung, dann muss ich auch den zweiten Nachbesserungsversuch gestatten. Haben wir ein defektes Gerät: grundsätzlich Wandlung oder Ersatzlieferung! Ausnahme: Unverhältnissmäßigkeit: da wollte mir ein großes Mediengeschäft mal sagen, es wäre unverhältnissmäßig, weil MM ja sooo viele Produkte verkauft.....haha, jeder Fall bitte einzeln: Ist bei einem PKW z.B. die Lichtmaschine defekt, so bekomme ich sicherlich kein neues Auto, das ist klar)
Dann reden alle von Luftdruck, bitte vergesst hier mal nicht den Geschwindigkeitsindex und die Tragfähigkeit des Reifens!!!! Eine bischen Luft nach oben sollte nämlich sein!!!
Apropos Gasfüllung: es erwärmt sich ja nicht die Luft innendrin, sondern der Reifen durch das Walken der Karkasse, wenn das Gas die Erwärmung nicht zur Felge weiterleitet, würde der Reifen eher noch wärmer werden! Die Felge fungiert nämlich dann als Wärmetauscher......naja, wer denn meint Gasfüllung macht Sinn *zwinker*
Gruß
Carsten
******r11 Paar
38 Beiträge
Themenersteller 
Reifenplatzer
Moin Moin zusammen,

natürlich ist hier meistens vieles korrekt beschrieben und geschrieben !!!

Doch was hilft es Dir, wenn man den Händler beklagt, sich dieses auf viele Jahre
durch die Gerichte zieht, eventuell Vergleiche geschlossen werden und
am Ende trotzdem auf einigen Kosten sitzen bleibt ! Zumal die Lauferei, den inneren Ärger und Frust Du auch verkraften mußt !
Und was macht man, wenn der Reifen über 2 Jahre ist ???
Keine Garantie oder Gewährleistung mehr !
Ergo, wieder schlauer geworden *zwinker*

Ich (!!!) habe auf Metallventile umgerüstet, damit mir so etwas nicht mehr passiert bzw. sooo schnell !!


Übrigens, das Ventil war noch ganz, also heile. (äußerlich)
Der Reifenplatzer basierte auf Luftverlust.
Wie dieser entstand = macht euch selber einen Reim draus *g*
******168 Mann
91 Beiträge
Reifenplatzer
Hallo,
bin mit unserem Wohnmobil bei der HUK 24 versichert. Habe gerade nachgeschaut in den Unterlagen.
Da steht eindeutig drin, Reifenplatzer sind Betriebsschäden ( Bruchschäden ) und sind nicht versichert.
Nach Anfrage bei der HUK 24 wurde mir mitgeteilt, dass daher auch die nachfolgenden Schäden am Fahrzeug, ( Radhaus usw..... ) die durch den Reifenplatzer verursacht wurden, nicht versichert sind bzw. von der Versicherung nicht mit übernommen werden.

NUN MEINE FRAGE

Gibt es eine Wohnmobilversicherung die solche Reifenplatzer und die daraus entstandenen nachfolgenden Schäden am Fahrzeug mit übernimmt ????
Welche Versicherung kann man abschließen, dass so etwas mit abgedeckt ist.
Bitte um Informationen.

Vielen Dank im voraus

Gruß Matthias
***eg Paar
443 Beiträge
was lernen wir denn daraus?
..........dass irgendwas immer auf der Straße gelegen hat und wir nicht mehr ausweichen konnten????? *nachdenk*
******r11 Paar
38 Beiträge
Themenersteller 
Reifen
*top* *smile*
*******ink Paar
948 Beiträge
Es gib unseren Wissens keine Versicherung, die Reifenplatzer versichert. Hier bleibt nur der Weg des aüsseren Einfluss (Metallteil, Bordsteinkante, Schlagloch, etc.) als Schadensbegründung, was bei 90% auch zutrifft. Jetzt kann die VS einen Gutachter schicken, was soll der aber noch feststellen?
Ein Reifenplatzer kann richtig teuer werden, bei Freunden wurde am Womo das Radhaus, Bodenplatte und die Möbel über dem Radhaus stark beschädigt (von Reifenteilen durchschlagen) und das Wohnmobil an die Leitplanken geschleudert. 12500,-€ Schaden, die VS hat nach langem hin und her gezahlt, weil was auf der Straße lag *zwinker*

Zur Wohnmobil VS, schaut mal bei der RMV nach, das ist ein spezieller Womo Versicherer bzw. Makler, oft günstiger als andere und mit einigen Zusatzleistungen.
***_S Paar
766 Beiträge
Zahlung
an TE - wer hat den Schaden nun bezahlt?
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